Geschäftsordnung ikg

1 Allgemeines

Artikel 1         Name und Zweck

Das Institut für Kulturforschung Graubünden (ikg) ist eine in Chur domizilierte, unabhängige Forschungsinstitution, die einen engen Austausch zu Universitäten, anderen Hochschulen und Institutionen pflegt. Das ikg betreibt und fördert geistes-, sozial- und kulturwissenschaftliche Forschungen mit allgemeinem Bezug zum Alpenraum und besonderer Berücksichtigung von Graubünden und dessen Nachbarregionen. Bei der Durchführung der Forschungsprojekte hält es sich an universitäre Standards.

Das ikg publiziert gemäss Stiftungszweck ausserdem als Herausgeber wissenschaftliche Schriften und führt wissenschaftliche Veranstaltungen durch.

 

Artikel 2         Sitz

Der Sitz der ikg-Geschäftsstelle befindet sich in Chur. Das Institut kann Aussenstellen in den Regionen führen.

2 Organisation

Artikel 3        Trägerschaft

Träger des ikg ist die Stiftung für Kulturforschung Graubünden.

Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Führung des ikg; er wählt die Leitung, das wissenschaftliche und das administrative Personal, erlässt die Pflichtenhefte und regelt die Anstellungsverhältnisse. Der Stiftungsrat genehmigt die Tätigkeitsprogramme und Rechenschaftsberichte des ikg. Dem Verein für Kulturforschung Graubünden obliegt gemäss dessen Statuten die Umsetzung von Forschungsergebnissen des ikg für eine breite Öffentlichkeit.

 

Artikel 4        Finanzierung

Projekte und Umsetzungen des ikg werden finanziert durch Mittel der Stiftung für Kulturforschung Graubünden, durch Beiträge der öffentlichen Hand sowie durch Beiträge Dritter.

Das ikg stellt dem Verein im Rahmen seines Budgets die erforderlichen Mittel für die Verbreitung von Forschungsergebnissen des Instituts zur Verfügung.

 

Artikel 5        Organe des Instituts für Kulturforschung Graubünden ikg

Der Stiftungsrat SR
Der Forschungsrat FR
Die Geschäftsstelle
Die Institutsleitung (Leiter/Leiterin) des ikg

 

Artikel 6         Stiftungsrat (s. Stiftungsurkunde)

Der Stiftungsrat führt das ikg und wählt den Forschungsrat, das wissenschaftliche und administrative Personal in fester Anstellung sowie die Revisionsstelle. Er hat im Rahmen des Geschäftablaufs insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

Artikel 7         Forschungsrat des ikg FR

Der FR besteht aus Dozenten/innen von Universitäten. Für die Aufgaben des Forschungsrats besteht ein separates Reglement. Der FR wird ergänzt durch einen internationalen Kreis wissenschaftlicher Gutachter/innen, die dem ikg als Experten/innen von Fall zu Fall zur Verfügung stehen.

Dem FR obliegt die Aufsicht über die wissenschaftlichen Aktivitäten des ikg. Der FR erlässt Richtlinien zur Qualitätssicherung: Forschungsstandards, Planung und Durchführung von Projekten. Insbesondere stehen dem FR im Rahmen des Geschäftsablaufs folgende Aufgaben zu:

 

 

Artikel 8         Die Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des ikg ist dem Leiter/der Leiterin des ikg unterstellt. Der Geschäftsstelle obliegen die administrativen Aufgaben des ikg sowie des Vereins für Kulturforschung Graubünden, insbesondere sind dies gemäss separatem Pflichtenheft:

Sekretariat, Organisation von Veranstaltungen, weitere Dienstleistungen wie Versand von Publika­tionen, Betreuung der Handbibliothek des ikg usw.

Führung der Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Lohnwesen, finanzielle Administration der Projekte, Budgetkontrolle

 

Artikel 9         Der Leiter/die Leiterin des ikg

Dem Leiter/der Leiterin des ikg obliegt gemäss detailliertem Pflichtenheft die administrative Begleitung der Projekte und deren wissenschaftliche Betreuung (in Zusammenarbeit mit dem Forschungsrat) sowie die Führung des Personals. Der Leiter / die Leiterin des ikg unterbreitet dem FR sowie dem SR Vorschläge für Forschungsprogramme, Forschungsprojekte und wissenschaftliche Veranstaltungen sowie für die Besetzung von Stellen am ikg und den Beizug von Bearbeiter/innen an Projekten. Der Leiter/die Leiterin ist verantwortlich für Kontakte zu Universitäten und anderen Institutionen sowie für die Vertretung des ikg nach aussen.

Der Leiter/die Leiterin verfügt über eine eigene Finanzkompetenz gemäss Pflichtenheft im Rahmen des Budgets von Fr. 3000 pro Fall.

Der Leiter/die Leiterin führt auch die Geschäftsstelle des ikg und des Trägervereins.

Der Leiter/die Leiterin koordiniert die Zusammenarbeit des ikg mit den Tätigkeiten des Vereins.

Der Leiter/die Leiterin verfügt über die Unterschriftsberechtigung kollektiv mit den unterschrifts­berechtigten Mitgliedern, die der Stiftungsrat bestimmt hat.

Der Leiter/die Leiterin ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit des ikg und die Kontakte zu wissenschaftlichen und politischen Institutionen.

3 Entwicklung und Ausführung von Projekten

Artikel 10       Forschungstätigkeit

Die Jahres- und Mehrjahresprogramme werden durch den Stiftungsrat auf Antrag des Forschungsrats genehmigt.

Projekte, die in einem Umfang von über CHF 30’000 gefördert werden sollen, werden durch die Institutsleitung dem Forschungsrat vorgelegt. Die Projektanträge werden durch den Forschungsrat oder durch vom Forschungsrat beigezogene Experten/Expertinnen geprüft und beur­teilt. Der Forschungsrat formuliert eine schriftliche Stellungnahme an den Stiftungsrat. Projekte, die der Forschungsrat abgelehnt hat, können nicht durchgeführt werden (Vorentscheid).

Über die Durchführung wissenschaftlicher Projekte entscheidet der Stiftungsrat auf Antrag des Forschungsrats.

Kleinere Projekte (bis 30’000 CHF) können direkt durch den SR beschlossen werden.

Das ikg ist Träger oder Mitträger von Projekten und Umsetzungen. Es werden keine Finanzbeiträge an Dritte gewährt.

 

Artikel 11       Beiträge an Publikationen – Beteiligungen an wissenschaftlichen Veranstaltungen

Das ikg kann abgeschlossene Arbeiten, darunter auch Dissertationen oder Habilitationsschriften, als Herausgeber oder Mitherausgeber publizieren. Beiträge an Publikationen, an denen das ikg bei der Herausgabe nicht beteiligt ist, sind nicht möglich. Voraussetzung für eine Publikation beim ikg ist die Prüfung und Genehmigung des Manuskripts durch die Institutsleitung in Absprache mit dem Forschungsrat.

Das ikg kann in der Trägerschaft wissenschaftlicher Veranstaltungen mit anderen Institutionen zusammenarbeiten und sich organisatorisch und finanziell beteiligen. Beiträge an Veranstaltungen, an denen das ikg nicht beteiligt ist, sind nicht möglich.

 

Artikel 12       Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 2. Mai 2019 in Kraft. Sie ersetzt die Geschäftsordnung des ikg vom 1. Januar 2007

 

Chur, 2. Mai 2019

Geschäftsordnung

Organigramm Institut und Verein für Kulturforschung Graubünden

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